Taxordnung Alterszentrum Kreuzlingen

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gültig ab 01.01.2012

Art. 1 Geltungsbereich

Die Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Alterszentrums.         

Die Tarifübersicht ist nachfolgend in einer Tabelle aufgeführt, welche integrierender Bestandteil dieser Taxordnung ist.

 

Art. 2 Festlegung der Taxen

Mit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung gelten für die BewohnerInnen in stationären Einrichtungen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau die gleichen Pflegenormkosten, welche jährlich vom Regierungsrat festgelegt werden. Die Grundtaxen, sowie die Betreuungskosten werden jährlich vom Vorstand der Genossenschaft überprüft  und allenfalls auf Beginn eines Jahres angepasst. Die Anpassung wird mindestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben.

 

2.1 Die Grundtaxe (Tarife gemäss Tabelle im Anhang)

beinhaltet die Aufwendungen für unsere Hotellerie-Leistungen und richtet sich nach Grösse und Ausstattung des Zimmers.

Für Einwohner der Vertragsgemeinden aus Kreuzlingen, Bottighofen und Münsterlingen werden die finanziellen Verhältnisse der Betagten berücksichtigt. Bei einem Vermögen unter Fr. 30'000 gilt der Minimalbetrag, über Fr. 35'000 gilt der Maximalbetrag gemäss Tariftabelle. Für die anderen Einwohner des Kantons gilt eine einheitliche Grundtaxe.

Betagte mit kleinem Vermögen haben Anspruch auf eine Ergänzungsleistung der AHV.

Reicht dieser Beitrag nicht mehr zur Begleichung der Heimrechnung aus, muss die betreffende Fürsorgekommission informiert werden, um die Zahlungsregelung rechtzeitig organisieren zu können.

 

2.2 Die Pflegenormkosten (Tarife gemäss Tabelle im Anhang)

Die Ermittlung des individuellen Behandlungs- und Pflegebedarfs erfolgt mittels RAI (Resident Assessment Instrument oder Bedarfsabklärungs-Instrument für Pflegeheimbewohner)

Beim Eintritt und in den folgenden 14 Tagen wird anhand von Beobachtungen und Gesprächen der Bedarf abgeklärt. Der Hausarzt bestätigt die Einstufung in eine der zwölf Pflegestufen mittels Unterschrift. Die Bedarfsabklärung findet halbjährlich oder bei wesentlichen Veränderungen der Bewohnerinnen und Bewohner statt.         

 

2.3 Die Betreuungskosten (Tarife gemäss Tabelle im Anhang)

Seit der Einführung der neuen Pflegefinanzierung müssen die Betreuungskosten pro Pflegebedarfsstufe separat ausgewiesen werden. Die Kosten für Betreuung gehen zu Lasten der Leistungsbezüger, soweit sie nicht von den Gemeinden verbilligt werden. 

2.4 Zimmerreservation

Ab Datum der Reservierung wird die volle Grundtaxe gemäss Zimmerkategorie verrechnet. Bei einem nicht erfolgten Eintritt wird die volle Grundtaxe bis zur Abmeldung erhoben.

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Art. 3 Mit den Tagestaxen abgegoltene Leistungen

3.1 Grundtaxe

In der Grundtaxe sind folgende Leistungen enthalten:

  • Unterkunft im Einer- oder  Zweierzimmer, möbliert mit Pflegebett, Nachttisch und Einbauschrank
  • Vollpension (inkl. Tee, Kaffee, Mineralwasser und Diätkost auf ärztliche Verordnung)
  • Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser
  • Reinigung der privaten Wäsche und der hauseigenen Bett- und Frottierwäsche ohne chemische Reinigung
  • Reinigung des Zimmers

 

3.2 Pflegenormkosten

Pflegenormkosten sind Kosten für alle Pflege- und Behandlungsmassnahmen, die nach RAI erfasst werden. Ebenfalls darin enthalten sind:

  • Vom Arzt verordnete Mittel und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste MiGel. (Inkontinenz- und Verbrauchsmaterial)
  • Benützung von Geräten und Hilfsmitteln wie Rollstuhl, Gehvelo, Gehböckli, Elektromatratze, Elektrorollstuhl, Elektromobil

 

3.3 Betreuungskosten

Als Betreuungskosten gelten alle nicht KVG-pflichtigen Leistungen wie z.B.

  • diverse Anlässe, Ausflüge und Veranstaltungen
  • Aktivierungstherapie (Gedächtnistraining, Kochen, Turnen, Singen, Handarbeiten, Gesprächsrunden etc.)

 

3.4 Anteil Krankenkasse/Selbstkosten

Je nach Pflegestufe entrichtet die Krankenkasse einen entsprechenden Beitrag an die Pflegenormkosten. Der Eigenteil der Bewohnerin, des Bewohners (Selbstkosten) beträgt höchstens Fr. 21.60 pro Tag. Den Rest übernimmt die öffentliche Hand, resp. die Wohnortgemeinde. Dafür ist ein Antrag bei der betreffenden AHV-Zweigstelle Wohnortgemeinde (vor Eintritt ins Alterszentrum) einzureichen. 

 

3.5 Zuschläge für zusätzliche Leistungen

Die folgenden Leistungen sind weder in der Grundtaxe, den Betreuungskosten, noch in den Pflegenormkosten enthalten und müssen zusätzlich bezahlt werden:


  • Ärztliche Betreuung, Medikamente (Rückerstattung durch die Krankenkasse)
  • Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie (Rückerstattung durch die Krankenkasse)
  • Zusätzliche Getränke, Cafeteriabezüge, persönliche Toilettenartikel
  • Zimmerservice aus Komfortgründen
  • Coiffeur
  • Pédicure
  • Besondere Näharbeiten, chem. Reinigung, Wäschebeschriftung
  • Telefonabonnement und Gespräche
  • Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Bewohner ab Pflegestufe 4 oder mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind von der TV-Empfangskonzession befreit)
  • Personentransporte und Begleitungen
  • Zimmerreinigung bei Austritt oder Zimmerwechsel
  • Durch Bewohner verursachte Schäden an Mobiliar, Gebäude und Geräten
  • Kost und Logis von Angehörigen
  • Leistungen im Todesfall

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Art. 4 Anrechnung von Ein- und Austrittstag

Ein- und Austrittstag werden voll berechnet. Im Austritts- bzw. Todesfall wird die Grundtaxe bis zur definitiven Räumung des Zimmers verrechnet.

 

Art. 5 Vorübergehende Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit (Ferien, Spital- oder Kuraufenthalt) wird die Grundtaxe für die ganze Zeit voll verrechnet. Während dieser Zeit werden keine Pflegetaxen verrechnet. An- und Abreisetag werden voll verrechnet.

 

Art. 6 Mindestaufenthaltsdauer

Bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als einem Monat (ausgenommen geplanter Kurzaufenthalt) wird für die erfolgten administrativen Aufwendungen eine Umtriebspauschale erhoben.

 

Art. 7 Depot, Rechnungsstellung und Rückerstattung

Vor dem Eintritt ist eine Depotzahlung zu leisten. Diese wird nicht verzinst und beim Austritt mit der Schlussrechnung verrechnet.

Die Rechnung für den Aufenthalt im Alterszentrum Kreuzlingen wird monatlich gestellt und ist innert 14 Tagen zahlbar.

 

Art. 8  Kündigung

Der Pensionsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen auf Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

Neben der ordentlichen Kündigung kann das Vertragsverhältnis aus folgenden Gründen aufgelöst werden:

  • Bei Bewohnern, welche durch ihr Verhalten das Zusammenleben empfindlich stören
  • Bei wiederholter und schwerer Missachtung von Anweisungen der Heimleitung

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Art. 9 Kurzaufenthalte

Für geplante Kurzaufenthalte gilt die maximale Grundtaxe gemäss Zimmergrösse plus die Pflegetaxe gemäss der Behandlungs- und Pflegebedarfsermittlung gemäss RAI. Das Zimmer ist möbliert.

 

Art.10 Taxschuldner

Die Taxe wird vom Bewohner geschuldet.

Neben ihm haften solidarisch: der Ehepartner für den im gleichen Haushalt lebenden Partner, Personen oder Amtsstellen, die eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet haben.

 

Art.11 Rechtsmittel

Gegen die Taxfestsetzung  kann der Schuldner binnen 20 Tagen Einsprache beim Vorstands-Präsidenten erheben. Der Vorstand der Genossenschaft entscheidet endgültig.

Gerichtsstand ist Kreuzlingen.                               

 

 

ALTERSZENTRUM KREUZLINGEN

Heimleitung

22. Dezember 2011/BS

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